AGB

AGB

Medisoft GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Lieferung und Nutzung von Software und Dienstleistungen

1    Anwendungsbereich

1.1    Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten der Medisoft GmbH (nachfolgend „Medisoft“) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Medisoft mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) schließt (gemeinsam nachfolgend „Vertragsparteien“ oder „Parteien“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 
1.2    Diese AGB gelten in Verbindung mit dem End User License Agreement (EULA) von Medisoft, der Bestellung des Kunden und den jeweiligen Einzelverträgen.
1.3    Der Kunde nimmt diese Bedingungen mit der Bestellung an, spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen aber als angenommen. 
1.4    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Medisoft der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 
1.5    Medisoft verwendet für einzelne Vertragsarten weitere spezielle Vertragsbedingungen (z. B. für Softwarekauf, -miete, das Server-Hosting, Wartung/Support o.ä.); solche speziellen Vertragsbedingungen gelten neben diesen AGB. Sollten die speziellen Vertragsbedingungen zu Regelungen dieser AGB in Widerspruch stehen, gilt im Zweifel die Regelung aus den speziellen Vertragsbedingungen vorrangig vor diesen AGB. 

2    Vertragsleistungen 

2.1    Gegenstand des Vertrages sind die vom Kunden erworbenen bzw. gemieteten EDV-Programm-Systeme, außerdem die Lieferung, Erweiterung und Anpassung von Hardware- und/oder Software-Produkten, Dienstleistungen („Services“) sowie die Wartung und der Support von Software.

2.2    Softwarekauf und Softwaremiete

2.2.1    Die Leistungen im Rahmen des Softwarekaufs bzw. der –miete ergeben sich aus den Einzelverträgen und der Bestellung.
2.2.2    Die Verträge setzen sich zusammen aus diesen AGB, dem Service- bzw. SaaS-Vertrag, dem End User License Agreement und der Bestellung des Kunden. 
2.2.3    Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil der Einzelverträge und sind gesondert zu bestellen.

2.3    Dienstleistungen

2.3.1    Die Dienstleistungen ergeben sich aus der Bestellung. Bei Dienstleistungen handelt es sich um Services.
2.3.2    Die Verträge über die Services bestehen aus diesen AGB und der Bestellung des Kunden. 
2.3.3    Bei Serviceaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
2.3.4    Die Parteien regeln jeweils in der Bestellung, ob und ggf. in welcher Form der Nachweis für die einzelnen erbrachten Leistungen geführt wird. 
2.3.5    Customizing, also der Prozess der Anpassung der Standardsoftware von Medisoft an die individuellen Anforderungen des Kunden, stellt einen Service dar und ist in der Bestellung zu beauftragen. Das Customizing gilt stets nur für die zum Zeitpunkt der Anpassung verwendete Version der Software. Das Überführen des Customizing nach einem Upgrade muss gesondert beauftragt werden.
2.3.6    Nachträgliche Änderungswünsche (Change Request), sind durch den Kunden mit einer ausführlichen Beschreibung des Änderungswunsches mitzuteilen. Medisoft wird dem Kunden innerhalb einer angemessen Frist von in der Regel zehn (10) Bankarbeitstagen ein verbindliches Angebot über die zusätzlich entstehenden Kosten und zu erwartende Veränderungen des Richttermins übermitteln.
2.3.7    Im Rahmen der Durchführung von Services kann es zu Nutzungsunterbrechungen bzw. der Einschränkung der Nutzungsfähigkeit von Software kommen. Medisoft versucht, diese Einschränkungen zu vermeiden bzw. zu begrenzen oder aber den Kunden rechtzeitig über eine Einschränkung zu informieren.
2.3.8    Beide Vertragsparteien können verlangen, dass Medisoft eingesetztes Personal austauscht, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn im Hinblick auf den Mitarbeiter von Medisoft wiederholt Beschwerden eingehen oder sich für den Kunden nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Vorteile durch den Austausch eines Mitarbeiters ergeben würden. Medisoft ist verpflichtet, bei Austausch von Personal nur qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen, das mindestens den gleichen vertraglich geschuldeten Anforderungen des ausgetauschten Personals genügt. Durch den Austausch von Personal verursachte Einarbeitungszeit geht nicht zu Lasten des Kunden, soweit der Austausch auf sachlichen und verhältnismäßigen Gründen beruht.
2.3.9    Mitwirkung des Kunden bei Services
(i)    Der Kunde wird allgemeine und angemessene Maßnahmen ergreifen, die für die Umsetzung des Projekts erforderlich sind. Konkrete Leistungspflichten ergeben sich insbesondere aus den Projektunterlagen sowie; 
(ii)   die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen gewährleisten;
(iii)  im Falle von vor Ort Arbeiten den Zutritt und Zugang zum Betriebsgelände zu vereinbarten Zeiten gewähren und die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung stellen; und
(iv)  erforderliche Hardware- und Systemvoraussetzungen schaffen.
2.3.10    Trainings
(i)    Trainings umfassen insbesondere Seminare, Web-Seminare, Online Trainings und Ersteinweisungen.
(ii)   Trainings werden mit dem Kunden terminlich individuell abgestimmt.
(iii)  Trainings beinhalten die exemplarische Einführung der Teilnehmer in die Funktionen der Software, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder der Kunde etwas anderes beauftragt hat.
(iv)  Trainingsunterlagen werden dem Kunden zur Verfügung gestellt. Sie unterliegen dem Urheberrecht und sind nur durch den Kunden oder mit dem Kunden verbundene Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG zu verwenden. Insbesondere die Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ist unzulässig.
(v)   Anfertigungen von Video-, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen während der Trainings von Teilnehmern, Inhalten oder dergleichen ist grundsätzlich nicht erlaubt und nur nach einer ausdrücklichen Zustimmung von Medisoft und der Einwilligung der beteiligten Personen gestattet.
(vi)  Stornierungen von bereits bestellten oder terminlich vereinbarten Trainings sind mit einer Frist von vier (4) Wochen kostenfrei möglich; bis zu einer Frist von zwei (2) Wochen fallen die hälftigen Kosten an. Bei kurzfristigeren Stornierungen werden die Kosten für das Training in voller Höhe in Rechnung gestellt. Anfallende Reise- und Unterbringungskosten für vor Ort Trainings werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Für Trainings kann bis 24 Stunden vor Beginn eine Vertretung benannt werden. Die Vertretung muss sich verbindlich anmelden.
(vii) Die Berechnung der Kosten von Trainings ergibt sich aus der Bestellung und erfolgt entweder per Festpreis oder nach Zeitaufwand, abhängig von der bestellten Trainingsform.

2.4    Individualprogrammierungen

2.4.1    Die aufgeführten Regelungen finden Anwendung auf die individuelle Erstellung von Programmierarbeiten nach Vorgabe des Kunden.
2.4.2    Art und Umfang der zu erstellenden Software wird durch eine individuell zu vereinbarende Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft) definiert.
2.4.3    Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der zu erstellenden Software obliegt grundsätzlich dem Kunden; Medisoft wird den Kunden hierbei nach Möglichkeit unterstützen.
2.4.4    Für Schulungen und Einweisungen in die Bedienung der Programme, hat der Kunde gesondert Trainings im Sinne der Ziffer 2.3.10 zu bestellen.
2.4.5    Bei Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
2.4.6    Individualprogrammierungen als Ergänzung zu einer Standardsoftware gelten stets nur für die zum Zeitpunkt der Erstellung verwendete Version der Standardsoftware. Das Überführen der Individualprogrammierung nach einem Upgrade muss gesondert beauftragt werden.
2.4.7    Nachträgliche Änderungswünsche (Change Request) des Kunden, sind von Medisoft nicht zu berücksichtigen und durch den Kunden in Form eines Change Requests gesondert zu beauftragen. Ein Change Request, ist durch den Kunden, mit einer ausführlichen Beschreibung des Änderungswunsches mitzuteilen. Medisoft wird dem Kunden innerhalb einer angemessen Frist von in der Regel zehn (10) Bankarbeitstagen ein verbindliches Angebot über die zusätzlich entstehenden Kosten und zu erwartende Veränderung des Richttermins übermitteln.
2.4.8    Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden:
(i)    Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen IT-technischer und projektorganisatorischer Art und ggf. Hardware.
(ii)   Der Kunde stellt für die Unterstützung der erforderlichen Arbeiten ein eigenes Projektteam in einem zeitlich und qualitativ angemessenen Umfang zur Verfügung. Diese Pflicht ist eine Hauptpflicht.
(iii)  Sämtliche Unterlagen, die für die Durchführung überlassen worden sind, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5    Hardwarekauf

2.5.1    Der Kunde erwirbt die in der Bestellung bezeichneten Geräte (Hardware). Ziffer 2.4 findet Anwendung auf diese Hardware, soweit diese nicht ausdrücklich als Produkte eines anderen Herstellers nur an den Kunden weitergereicht werden. 
2.5.2    Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sie können auf Anfrage durch Medisoft erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung i. S. v. Ziffer 2.3 vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen des Anbieters (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.
2.5.3    Von Medisoft in Aussicht gestellte Liefertermine gelten nur als Richttermine.
2.5.4    Der Kunde hat, eventuelle durch den jeweiligen Hersteller mitgeteilte Exportrestriktionen zu beachten.
2.5.5    Mit Übergabe der Produkte an den vom Medisoft bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Medisoft haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Medisoft nicht zu vertreten hat.
2.5.6    Mitwirkungspflichten des Kunden
(i)    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Lieferungen bzw. Teillieferungen von Medisoft zum vereinbarten Zeitpunkt anzunehmen und unverzüglich nach Anlieferung auf ihre ordnungsgemäße Funktion, Vollständigkeit und Beschaffenheit hin zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind Medisoft, unverzüglich schriftlich unter Beifügung der zur Nachvollziehbarkeit des Mangels (Reproduzierbarkeit) erforderlichen Unterlagen und sonstiger Informationen anzuzeigen. Gleiches gilt für andere Mängel, sobald sie feststellbar sind. Dies gilt auch bei erfolgter Nach- und Ersatzlieferung.
(ii)   Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, die für diese Arbeiten erforderlichen Dokumentationen zur Verfügung zu stellen, ebenso Systemunterlagen, Testdaten und falls erforderlich die betroffene Hardware. Der Kunde stellt, falls nötig, zu Anpassungsarbeiten auch die geeigneten Mitarbeiter aus seinem Bereich zur Verfügung. 
(iii)  Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

3    Angebot und Vertragsschluss

3.1    Angebote von Medisoft sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge (Bestellungen) müssen schriftlich oder fernschriftlich erteilt werden. Alle vorhergehenden mündlichen Vereinbarungen verlieren mit Vertragsschluss ihre Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich von Medisoft schriftlich bestätigt werden. 
3.2    Angaben über technische Merkmale, die nicht in der Bestellung enthalten sind, gelten nicht als verbindlich und stellen keine Zusicherung dar. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die dem Kunden vor Vertragsschluss überlassen worden sind. Solche Angaben sind, durch den Vertrag ausdrücklich zu bestätigen.
3.3    Verträge zwischen Medisoft und dem Kunden kommen zustande durch die Bestellung des Kunden in Verbindung mit diesen AGB. Für Software gelten zusätzlich die EULA und die Einzelverträge.

4    Zahlungs- und Lieferbedingungen

4.1    Lieferungen und Leistungserbringung erfolgen generell gegen Rechnung, ohne jeden Abzug, mit einem Zahlungsziel von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang. 
4.2    Die Rechnungsstellung erfolgt
4.2.1    für die Servicegebühr beim Softwarekauf jährlich im Voraus, jeweils zu Beginn des Vertragsjahres für die folgenden zwölf (12) Monate;
4.2.2    für den Mietzins bei der Softwaremiete im Abrechnungszyklus gemäß Anlage 1 des jeweiligen Einzelvertrages im Voraus, jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums für den folgenden Abrechnungszeitraum; und
4.2.3    für Dienstleistungen im Anschluss an die Leistungserbringung.
4.3    Die Rechnung wird an die vom Kunden zur Verfügung gestellte und im Vertrag oder in der Bestellung hinterlegte Adresse zugesandt.
4.4    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsziele kann Medisoft Fälligkeitszinsen gemäß § 288 BGB erheben.
4.5    Sämtliche Leistungen von Medisoft, Kostenvoranschläge sowie weitere Angebote verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.6    Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.7    Reisekosten und Reisezeiten zu den Einsatzorten des Kunden werden im Angebot als Pauschale ausgewiesen.

5    Nachunternehmer

5.1    Die Übertragung von Teilen der Leistungen oder der Leistungen im Ganzen von Medisoft auf einen Nachunternehmer, hat Medisoft dem Kunden vorab mit einem angemessenen Vorlauf zumindest in Textform mitzuteilen. 
5.2    Der Kunde hat das Recht, der Übertragung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich zu widersprechen. Ein zum Widerspruch berechtigender Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor, dass datenschutzrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben sind, der Kunde mit dem Nachunternehmer nachweislich schlechte Erfahrungen gemacht hat oder der Nachunternehmervertrag keine angemessene Vertraulichkeitsregelung aufweist.
5.3    Medisoft führt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an eine laufend zu aktualisierende Liste sämtlicher Nachunternehmer. Die Liste hat die jeweiligen Standorte der Leistungserbringung und die von dem jeweiligen Nachunternehmer zu erbringende Leistung aufzuführen. Medisoft stellt diese Liste dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung.

6    Gewährleistung

6.1    Ein Sachmangel an der Software liegt vor, wenn diese nicht die Beschaffenheit aufweist, oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit eignet, was durch den Kunden reproduzierbar sein sollte. Die Nacherfüllung kann nach Wahl Medisofts entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. 
6.2    Die Mängelbeseitigung kann durch Medisoft – in Abhängigkeit der Beschaffenheit der Sache- auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die zumindest einen weiteren Nachbesserungsversuch ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechtsfolgen wählen.
6.3    Medisoft gewährleistet für die jeweilig vereinbarte Beschaffenheit von Softwarekauf oder Softwaremiete, dass
6.3.1    die Softwareprogramme im Umfang der beigefügten Produktinformation funktionsfähig sind und die in der dazugehörigen Dokumentation aufgeführten Programmspezifikationen aufweisen. Medisoft gewährleistet nicht, dass die Funktionen der Software die Anforderungen des Kunden erfüllt;
6.3.2    auch bei sorgfältigster und umfangreichster Prüfung keine absolute Fehlerfreiheit sichergestellt werden kann.; und 
6.3.3    im Rahmen der Nachbesserung vom Kunden ein gleichwertiger Programmstand oder der gleichwertige vorherige Programmstand oder ein vergleichbarer anderer Workaround, der den Fehler nicht enthalten hat, zu übernehmen ist, wenn dies für ihn zumutbar ist.
6.4    Medisoft übernimmt für Hardware grundsätzlich keine Gewährleistung; für Hardware gelten die folgenden Bedingungen:
6.4.1    Für die allgemeine Funktionstüchtigkeit von Hardware sind die Garantiebestimmungen der jeweiligen Hersteller maßgebend, diese werden von Medisoft an den Kunden weitergegeben. Für von ihr gelieferte Hardware ist Medisoft nur im Rahmen der Bedingungen der jeweiligen Hersteller zur Gewährleistung verpflichtet. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Vereinbarung aller Beteiligten.
6.4.2    Nehmen der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von Medisoft Veränderungen oder Reparaturen vor, oder werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Medisoft und der jeweiligen Hersteller nicht befolgt, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel bzw. Schäden, die auf - in Abhängigkeit der Art der Sache- betriebsbedingte Abnutzung oder Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Lagerung und Handhabung, Bedienfehler, falsche oder fehlerhafte Software-, Programm- und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
6.5    Medisoft übernimmt keine Gewähr für Mängel, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache außerhalb der Kommunikationsinfrastruktur von Medisoft oder innerhalb der Kommunikationsinfrastruktur des Kunden oder auf eine unzureichende Hard- und Softwareausstattung des Nutzers zurückzuführen sind.
6.6    Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwei (2) Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Nutzer von dem Mangel Kenntnis hatte oder aber hätte Kenntnis erlangen müssen, ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beim Softwarekauf gilt die Frist für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten; und bei der Softwaremiete und beim Softwarekauf mit Servicevertrag, gewährleistet Medisoft für die Dauer der Vertragslaufzeit die Funktionsfähigkeit der Software aufrechtzuerhalten.

7    Eigentumsvorbehalt

Medisoft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zum Eingang der vollständigen Zahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen Forderungen vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde Medisoft unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

8    Haftung

8.1    Medisoft haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Medisoft bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet Medisoft bis zu dem Betrag, den der Kunde für die betreffende Nutzungslizenz bezahlt hat. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden.
8.2    Für Datenverluste bei On-Prem Software haftet Medisoft nur, wenn der Kunde nachweisbar in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Medisoft haftet bei fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von Medisoft zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
8.3    Eine Haftung Medisofts für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter oder unsachgemäße und vertragswidrige Eingriffe des Kunden entstehen, ist ausgeschlossen. 
8.4    Eine Haftung Medisofts ist ausgeschlossen, wenn Medisoft in der Erbringung der Leistungen und Erfüllung seiner Pflichten infolge von Höherer Gewalt verhindert ist. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn das Leistungshindernis trotz vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel auf nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren Ereignissen beruht, die die betroffene Partei nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, terroristische Angriffe, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit).
8.5    Für jegliche Kosten, die durch betriebsverhindernde oder betriebsbehindernde Störungen vor Ablauf der in den Einzelverträgen vereinbarten garantierten Wiederherstellungszeit entstehen, wird keine Haftung übernommen.
8.6    Für alle Ansprüche gegen Medisoft auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. 
8.7    Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel an der Softwaremietsache gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

9    Vertraulichkeit und Datenschutz

9.1    Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung. Insbesondere haben sie vertrauliche Informationen der anderen Partei 
9.1.1    Streng vertraulich und mit der Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheit anwenden, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt, zu behandeln; und 
9.1.2    diese nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden; 
9.1.3    diese durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu sichern; und 
9.1.4    diese nur an die eigenen Mitarbeiter oder durch gesetzliche oder dem Berufsethos zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen, und nur, soweit dies für die vorhergesehenen Zwecke erforderlich ist („need-to-know-Basis“); und 
9.1.5    nicht an Dritte weiterzugeben. 
9.2    Vertrauliche Informationen sind jegliche Informationen, ungeachtet ihrer Verkörperung oder sonstigen Form und des Mediums, auf dem sie gespeichert sind, die vom Infogeber an den Infonehmer zum vorgenannten Zweck vor oder nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden bzw. wurden insbesondere: 
9.2.1    Geschäftsgeheimnisse (i. S. d. GeschGehG); und Daten (digital verkörperte Informationen), Darstellungen, Methoden, Modelle, Zeichnungen, Messwerte, Herstellungsprozesse, Know-how, Erfindungen, Software, Benutzerdokumentation, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten; und 
9.2.2    jegliche Unterlagen und Informationen des Infogebers, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet, oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung nach als vertraulich anzusehen, sind; und 
9.2.3    das Bestehen sowie der Inhalt dieses Vertrages.
9.3    Dies gilt nicht, soweit
9.3.1    die vertraulichen Informationen nachweislich dem Infonehmer oder der Öffentlichkeit bereits vor bzw. erst nach Zugänglichmachung bzw. Offenlegung durch den Infogeber bekannt werden oder sind, ohne dass gegen Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflichten verstoßen wurde oder wird oder
9.3.2    nachweislich die vertrauliche Information auf sonstige Art und Weise unrechtmäßig erlangt oder zugänglich bzw. öffentlich gemacht wurde oder wird; 
9.3.3    oder vom Infonehmer nachweislich ohne Nutzung vertraulicher Informationen oder Verstoß gegen diese Vereinbarung selbstständig gewonnen oder entwickelt wurden 
9.3.4    oder nachweislich aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher, behördlicher Anordnungen oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, Vertrauliche Informationen offenzulegen. Sodann soll der Infogeber hierüber unmittelbar informiert werden und alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um den Umfang auf ein Minimum zu beschränken und erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen lassen.
9.4    Soweit nicht an anderer Stelle abweichend geregelt, erwirbt der Infonehmer durch diese Vereinbarung keine Eigentums-, Nutzungs- oder sonstigen Rechte an den vertraulichen Informationen. Jede Partei wird die ihr übermittelten vertraulichen Informationen bei Vertragsbeendigung unverzüglich an die jeweils andere Partei ohne Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten zurückgeben, nachweislich vernichten bzw. löschen.
9.5    Die Parteien haben alle von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betrauten Personen entsprechend dieser Ziffer 9 oder gemäß eines zumindest gleichen Schutzniveaus schriftlich zu verpflichten und diese Verpflichtung dem anderen Vertragspartner auf Verlangen nachzuweisen. Dies gilt auch für die Einhaltung des Datenschutzes.
9.6    Sämtliche Verpflichtungen aus dieser Ziffer 9 bleiben auch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses in Kraft.
9.7    Soweit die Parteien eine separate Geheimhaltungsvereinbarung und/oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbaren, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor.

10    Verschiedenes

10.1    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Medisoft.
10.2    Sämtliche Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Weiterverweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.
10.3    Der Kunde darf die ihm aus dem Vertrag obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Medisoft ganz oder teilweise abtreten, welche nicht ohne wichtigen Grund verwehrt werden soll.
10.4    Die in diesen AGB verwendeten Überschriften dienen nur als Referenz und definieren, begrenzen oder beeinflussen in keiner Weise die Bedeutung der Bestimmungen dieser AGB.
10.5    Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. 
10.6    Vertragssprache ist deutsch. Werden von dieser Vereinbarung Übersetzungen angefertigt, so bleibt alleine die deutsche Fassung maßgeblich.

 

BASIS KANN DAS